Was macht einen Handelsvertreter aus?

Anhand des Handelsgesetzbuchs lässt sich die Tätigkeit eines vermittelnden Handelsvertreters mit folgender Normenkette umreißen:

§ 84 Abs. 1 S. 1 Var. 1 HGB: Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln.

§ 86 Absatz 1, 1. Variante HGB: Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.

§ 86 Absatz 2 HGB: Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.

Aufgrund § 87 Absatz 1 HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind, es besteht also ein Anspruch auf Beteiligung an den erzielten Umsatzerfolgen. Der Provisionsanspruch entsteht sobald und soweit das vereinbarte Geschäft vom Unternehmer ausgeführt wurde. Darüber muss der Unternehmer gemäß § 87c HGB von sich aus spätestens nach drei Monaten abrechnen. Falls keine Provision vereinbart wurde, gilt gemäß § 87b Absatz 1 HGB eine Fiktion: Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist gemäß § 87a HGB ein üblicher Satz geschuldet. Der Gesetzgeber ist hier weit übers Ziel hinaus gegangen und mutet dem Gericht die Bestimmung eines üblichen Satzes zu. Das ist natürlich romantische Träumerei. Der ältere Grundsatz: judex non calculat, judex stupidus verdrängt selbstverständich das neuere Gesetz, denn wo kämen wir da hin.

Die Konstruktion umreißt das Synallagma dieser Sonderform des Dienstvertrags. Es ist zu beachten, dass zahlreiche Vorschriften zum Schutz der Handelsvertreter ausdrücklich unabdingbar gestaltet wurden, also keinesfalls durch Vertrag oder Übung umgangen werden dürfen. Zwingendes Schuldrecht, also Einschränkungen der Vertragsautonomie, sind eher die Ausnahme. Gewöhnlich können solche Vorschriften rechtsgeschäftlich ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, § 137 BGB

Es finden sich einige Sonderregelungen im siebenten Abschnitt des Handelsgesetzbuchs. Klar geregelt sind die Ansprüche des Handelsvertreters ohne jeden Zweifel.

Bei rechtsphilosophischer Betrachtung ist zu vermerken, dass im EU-Recht der Schatten eines tendenziellen Umgehungsinteresses bemerkbar gemacht hat. Dies hat sich jedoch nicht auf die einzelstaatliche Gesetzesentwicklung ausgewirkt.

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mein Gutachten über eine Handelsvertretung